Verfahren

Verfahrensablauf

Rekurrentinnen und Rekurrenten ersehen die Zuständigkeit der Baurekurskommission regelmässig aus der Rechtsmittelbelehrung der verfügenden Behörde.

Der Rekurs ist innert 10 Tagen nach Zustellung der Verfügung schriftlich bei der Baurekurskommission anzumelden. Innert 30 Tagen, vom gleichen Zeitpunkt an gerechnet, ist eine schriftliche Rekursbegründung einzureichen, welche die Anträge, die Angabe der Tatsachen und Beweismittel und eine kurze Rechtserörterung enthalten soll.

Durch Anmeldung eines Rekurses bei der Baurekurskommission wird das Verfahren in Gang gesetzt. Dem Rekurs kommt von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu.

Die Frist zur Einreichung der Rekursbegründung kann durch das Präsidium erstreckt werden. Ein Fristerstreckungsgesuch ist zu begründen und bis zum letzten Tag der laufenden Frist einzureichen (eingeschriebende Postsendung oder Abgabe in Kanzlei). Bei Drittrekursen wird die Rekursbegründungsfrist praxisgemäss um 2 Wochen erstreckt.

Nach Eingang der Rekursbegründung werden Stellungnahmen bei der Vorinstanz und den beteiligten Fachbehörden eingeholt. Sind am Vorverfahren Beteiligte zum Rekursverfahren beizuladen, werden diese zur Stellungnahme eingeladen.

Wollen Rekurrentinnen und Rekurrenten trotz Rekursanmeldung mit der Vorinstanz Einigungsgespräche aufnehmen, empfiehlt es sich, das Rekursverfahren sistieren zu lassen. Ein Gesuch um Sistierung des Verfahrens kann mit kurzer schriftlicher Begründung bei der Baurekurskommission eingereicht werden, idealerweise vor Ablauf der Rekursbegründungsfrist.

Verfahrensbeteiligte können nach vorgängiger Terminabsprache bei der Baurekurskommission Einsicht in die Verfahrensakten nehmen. Auch Kopien können gemacht werden.

Ist der Fall entscheidreif, wird er für eine der monatlichen Sitzungen der Baurekurskommission traktandiert.

Häufig wird in eine Augenscheinverhandlung geladen, anlässlich derer die Verfahrensbeteiligten Gelegenheit erhalten, sich noch einmal zum Rekursgegenstand zu äussern. Auf allzu lange Plädoyers ist jedoch zu verzichten. Ziel des Augenscheins ist, den entscheidrelevanten Sachverhalt festzustellen.

Die Baurekurskommission entscheidet im Anschluss an die Augenscheinverhandlung. Einige Wochen nach der Entscheidung wird der schriftlich begründete Entscheid den Verfahrensbeteiligten zugestellt.

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Kosten

Die Gebühren für das Verfahren vor der Baurekurskommission richten sich nach dem Gesetz über die Gerichtsgebühren (SG 154.800) und dem Gesetz über die Verfassungs- und Verwaltungsrechtspflege (VRPG; SG 270.100).

In der Praxis bewegen sich die Gebühren zwischen CHF 700.– und CHF 3'000.–. Gegebenenfalls kommen CHF 400.– für den Augenschein hinzu.

Regelmässig wird ein Kostenvorschuss erhoben, dessen Höhe ungefähr der geschätzten Gebühr entspricht. Bei Gutheissung des Rekurses wird der Kostenvorschuss zurückerstattet.

Im Unterliegensfall kann der Rekurrentin oder dem Rekurrenten oder der beigeladenen Person zusätzlich zur Gebühr eine Parteientschädigung auferlegt werden, falls die obsiegende private Gegenpartei eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt beigezogen hat. Der Vorinstanz wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

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Rechtsmittel

Rechtsmittel gegen einen Entscheid der Baurekurskommission ergeben sich aus der jeweiligen Rechtsmittelbelehrung.

Gegen einen schriftlich begründeten Endentscheid kann gemäss § 10 Abs. 1 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsrechtspflege (VRPG; SG 270.100) Rekurs beim Verwaltungsgericht des Kantons Basel-Stadt (Bäumleingasse 1, 4051 Basel) geführt werden. Die Anfechtbarkeit von Zwischenentscheiden richtet sich nach § 10 Abs. 2 VRPG.

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Geschäftsordnung der Baurekurskommission

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