Verfahren
Verfahrensablauf
Rekurrentinnen und Rekurrenten ersehen die Zuständigkeit der Baurekurskommission regelmässig aus der Rechtsmittelbelehrung der verfügenden Behörde.
Der Rekurs ist innert 10 Tagen nach Zustellung der Verfügung schriftlich bei der Baurekurskommission anzumelden. Innert 30 Tagen, vom gleichen Zeitpunkt an gerechnet, ist eine schriftliche Rekursbegründung einzureichen, welche die Anträge, die Angabe der Tatsachen und Beweismittel und eine kurze Rechtserörterung enthalten soll.
Durch Anmeldung eines Rekurses bei der Baurekurskommission wird das Verfahren in Gang gesetzt. Dem Rekurs kommt von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu.
Die Frist zur Einreichung der Rekursbegründung kann durch das Präsidium erstreckt werden. Ein Fristerstreckungsgesuch ist zu begründen und bis zum letzten Tag der laufenden Frist einzureichen (eingeschriebende Postsendung oder Abgabe in Kanzlei). Bei Drittrekursen wird die Rekursbegründungsfrist praxisgemäss um 2 Wochen erstreckt.
Nach Eingang der Rekursbegründung werden Stellungnahmen bei der Vorinstanz und den beteiligten Fachbehörden eingeholt. Sind am Vorverfahren Beteiligte zum Rekursverfahren beizuladen, werden diese zur Stellungnahme eingeladen.
Wollen Rekurrentinnen und Rekurrenten trotz Rekursanmeldung mit der Vorinstanz Einigungsgespräche aufnehmen, empfiehlt es sich, das Rekursverfahren sistieren zu lassen. Ein Gesuch um Sistierung des Verfahrens kann mit kurzer schriftlicher Begründung bei der Baurekurskommission eingereicht werden, idealerweise vor Ablauf der Rekursbegründungsfrist.
Verfahrensbeteiligte können nach vorgängiger Terminabsprache bei der Baurekurskommission Einsicht in die Verfahrensakten nehmen. Auch Kopien können gemacht werden.
Ist der Fall entscheidreif, wird er für eine der monatlichen Sitzungen der Baurekurskommission traktandiert.
Häufig wird in eine Augenscheinverhandlung geladen, anlässlich derer die Verfahrensbeteiligten Gelegenheit erhalten, sich noch einmal zum Rekursgegenstand zu äussern. Auf allzu lange Plädoyers ist jedoch zu verzichten. Ziel des Augenscheins ist, den entscheidrelevanten Sachverhalt festzustellen.
Die Baurekurskommission entscheidet im Anschluss an die Augenscheinverhandlung. Einige Wochen nach der Entscheidung wird der schriftlich begründete Entscheid den Verfahrensbeteiligten zugestellt.
Kosten
Die Gebühren für das Verfahren vor der Baurekurskommission richten sich nach dem Gesetz über die Gerichtsgebühren (SG 154.800) und dem Gesetz über die Verfassungs- und Verwaltungsrechtspflege (VRPG; SG 270.100).
In der Praxis bewegen sich die Gebühren zwischen CHF 700.– und CHF 3'000.–. Gegebenenfalls kommen CHF 400.– für den Augenschein hinzu.
Regelmässig wird ein Kostenvorschuss erhoben, dessen Höhe ungefähr der geschätzten Gebühr entspricht. Bei Gutheissung des Rekurses wird der Kostenvorschuss zurückerstattet.
Im Unterliegensfall kann der Rekurrentin oder dem Rekurrenten oder der beigeladenen Person zusätzlich zur Gebühr eine Parteientschädigung auferlegt werden, falls die obsiegende private Gegenpartei eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt beigezogen hat. Der Vorinstanz wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
Rechtsmittel
Rechtsmittel gegen einen Entscheid der Baurekurskommission ergeben sich aus der jeweiligen Rechtsmittelbelehrung.
Gegen einen schriftlich begründeten Endentscheid kann gemäss § 10 Abs. 1 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsrechtspflege (VRPG; SG 270.100) Rekurs beim Verwaltungsgericht des Kantons Basel-Stadt (Bäumleingasse 1, 4051 Basel) geführt werden. Die Anfechtbarkeit von Zwischenentscheiden richtet sich nach § 10 Abs. 2 VRPG.
Geschäftsordnung der Baurekurskommission
Vom 26. Juni 2007
Die Baurekurskommission Basel-Stadt erlässt gestützt auf § 3 Abs. 3 des Gesetzes betreffend die Baurekurskommission (BRKG) vom 7. Juni 2001 die folgende Geschäftsordnung:
1. Zweck und Bedeutung
§ 1. Diese Geschäftsordnung dient der Information interessierter Kreise über die Organisation der Baurekurskommission und den Ablauf des Verfahrens. Sie stellt keine Grundlage für verfahrensmässige oder materielle Ansprüche dar. Diese ergeben sich alleine aus den relevanten Gesetzesbestimmungen, welche jeweils in Klammer angegeben sind.
2. Organisation der Baurekurskommission
a. Wahl der Mitglieder, Sachverständigen und Angestellten
§ 2. Die Mitglieder der Baurekurskommission sowie die Präsidentin oder der Präsident und die Stellvertreterin oder der Stellvertreter werden vom Regierungsrat jeweils für eine Amtszeit von sechs Jahren gewählt. (§ 2 BRKG)
² Die Baurekurskommission bestellt das juristische Sekretariat und die Kanzlei. Die Anstellung erfolgt nach den Vorschriften für das Staatspersonal. (§ 3 Abs. 2 BRKG und § 1 Abs. 2 Personalgesetz)
b. Präsidium
§ 3. Der Präsidentin oder dem Präsidenten obliegen:
- die Leitung der Baurekurskommission,
- die Verantwortung für den ordnungsgemässen Geschäftsgang der Baurekurskommission,
- die Vertretung der Baurekurskommission nach aussen,
- die Verfahrensleitung,
- die jährliche Berichterstattung über die Amtstätigkeit der Baurekurskommission.
² Abschreibungsbeschlüsse wegen Rekursrückzugs, Rekursanerkennung durch
Wiedererwägung, Gegenstandslosigkeit, Säumnis, Nichtleistung des Kostenvorschusses oder anderer Dahinfallensgründe werden durch die Präsidentin oder den Präsidenten getroffen.
³ Die Präsidentin oder der Präsident kann die Erledigung der Aufgaben gemäss
Abs. 1 lit. c, d und e und gemäss Abs. 2 teilweise oder ganz an das juristische Sekretariat delegieren.
c. Sachverständige
§ 4. Die Baurekurskommission wird bei Bedarf mit Sachverständigen aus folgenden Fachgebieten zur Behandlung von Rekursen erweitert:
- Stadtbildschutz,
- Denkmalschutz,
- Statik,
- Naturschutz,
- Baumschutz,
- Lärmschutz,
- Lufthygiene,
- Mobilfunk,
- Altlasten,
- Biotechnische Anlagen,
- Grundwasser,
- Sonderabfälle und industrielle Abwässer,
- Tankanlagen.
(§ 1 der Verordnung betreffend die Sachverständigen der Baurekurskommission) [gemäss Regierungsratsbeschluss vom 7. Juni 2016 zusätzlich Fachgebiet Brandschutz]
d. Juristisches Sekretariat
§ 5. Den juristischen Sekretärinnen und Sekretären obliegen:
- die Leitung der Kanzlei,
- die Organisation der Sitzungen der Baurekurskommission,
- die Erledigung der ihnen von der Präsidentin oder vom Präsidenten delegierten Aufgaben, insbesondere die Prozessleitung bis zur Einberufung der Kommissionssitzung,
- die Redaktion von Verfügungen, Entscheiden, Vernehmlassungen und Mitteilungen an Parteien und Behörden,
- die Vertretung der Baurekurskommission im Rahmen von Rechtsmittelverfahren gegen Entscheide der Baurekurskommission,
- die Protokollführung an den Kommissionssitzungen,
- die Überwachung des Rechnungswesens.
² Die juristischen Sekretärinnen und Sekretäre haben in den Verhandlungen beratende Stimme.
e. Volontariat
§ 6. Im Einverständnis mit der Präsidentin oder dem Präsidenten der Baurekurskommission können Aufgaben der juristischen Sekretärinnen und Sekretäre einer Volontärin oder einem Volontär der Baurekurskommission übertragen werden.
3. Verfahren
a. Legitimation
§ 7. Wer durch eine Verfügung in Bausachen berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat, kann an die Baurekurskommission rekurrieren. (§ 92 Abs. 1 BPG i.V.m. § 1 BRKG i.V.m. § 13 Abs. 1 VRPG)
² Rekurse von Dritten gegen Verfügungen setzen eine rechtzeitig eingereichte oder nachträglich angenommene rechtsgenügliche Einsprache voraus. (§ 92 Abs.
1 BPG i.V.m. § 5 BRKG)
b. Fristen
§ 8. Der Rekurs ist innert zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung schriftlich anzumelden. (§ 5 Abs . 4 BRKG i.V.m. § 16 Abs . 1 VRPG)
² Innert 30 Tagen, vom gleichen Zeitpunkt an gerechnet, ist die Rekursbegründung einzureichen, welche die Anträge der Rekurrentin oder des Rekurrenten und deren Begründung mit Angabe der Beweismittel zu enthalten hat.
(§ 16 Abs. 2 VRPG i.V.m. § 5 Abs. 4 BRKG)
³ Auf begründetes Gesuch hin kann die Frist zur Einreichung der Rekursbegründung verlängert werden. Die Frist für die Einreichung der Rekursbegründung von Einsprecherinnen und Einsprechern wird in der Regel höchstens um zwei Wochen verlängert. (§ 16 Abs. 2 VRPG i.V.m. § 5 Abs. 4 BRKG)
c. Aufschiebende Wirkung
§ 9. Der Rekurs hat aufschiebende Wirkung, wenn ihm diese nicht im Voraus in der angefochtenen Verfügung oder nach der Rekursanmeldung durch die Präsidentin oder den Präsidenten ausdrücklich entzogen wird. (§ 5 Abs. 3 und 4 BRKG i.V.m. § 17 VRPG)
² Die Präsidentin oder der Präsident kann eine von der Vorinstanz entzogene aufschiebende Wirkung wieder herstellen.(§ 5 Abs. 3 und 4 BRKG i.V.m. § 17 VRPG)
d. Verfahrensleitung
§ 10. Das Verfahren vor der Baurekurskommission ist schriftlich.
² Die Präsidentin oder der Präsident erlässt die zur Abklärung des Rekurses und zur Vorbereitung des Entscheides nötigen Verfügungen. Soweit notwendig holt sie oder er Vernehmlassungen ein und setzt hierfür Fristen an. (§ 5 Abs. 4 BRKG i.V.m. § 25 VRPG)
³ Die verwaltungsinternen Vernehmlassungen werden von der verfügenden Vorinstanz koordiniert.
4 Die Präsidentin oder der Präsident kann die Durchführung eines weiteren Schriftenwechsels anordnen. (§ 5 Abs. 4 BRKG i.V.m. § 25 VRPG)
e. Augenschein | Mündliche Verhandlung
§ 11. Die Präsidentin oder der Präsident kann auf Antrag einer Partei oder von Amtes wegen einen Augenschein anordnen. Eine mündliche Parteiverhandlung wird nur in Ausnahmefällen angeordnet. (§ 5 Abs. 4 BRKG i.V.m. § 25 VRPG)
² Am Augenschein oder anlässlich der Parteiverhandlung erhält jede Partei
Gelegenheit, ihren Standpunkt zu erörtern und ihre Vorbringen zu ergänzen, soweit dies für die Erhebung des rechtlich relevanten Sachverhalts notwendig ist. (§ 5 Abs. 4 BRKG i.V.m. § 26 VRPG und § 148 ZPO i.V.m. § 21 Abs. 1 VRPG)
f. Beweisabnahme
§ 12. Die Baurekurskommission nimmt die erforderlichen Untersuchungs- und Beweismassnahmen vor. Sie kann die Vorinstanz um Mitwirkung bei der Abklärung des Sachverhalts ersuchen. (§ 5 Abs. 4 BRKG i.V. m. § 18 VRPG)
4. Beratung und Entscheid
a. Beratung
§ 13. Die Baurekurskommission führt ihre Beratungen unter Ausschluss der Parteien und in der Regel in unmittelbarem Anschluss an den Augenschein oder eine allfällige mündliche Parteiverhandlung durch. (§ 5 Abs. 4 BRKG i.V.m. § 28 Abs. 2 VRPG)
b. Beschlussfähigkeit
§ 14. Die Baurekurskommission ist bei Anwesenheit von vier Mitgliedern beschlussfähig. (§ 4 Abs. 1 BRKG)
² Die oder der Vorsitzende hat Stimmrecht und gibt bei Stimmengleichheit den Ausschlag. (§ 5 Abs. 4 BRKG i.V. m. § 21 Abs. 1 VRPG i.V.m. § 16 Abs. 5 GOG6)
³ Die Präsidentin oder der Präsident führt den Vorsitz. Bei Verhinderung der oder des Vorsitzenden hat die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident den Vorsitz. (§ 5 Abs. 4 BRKG i.V.m. § 21 Abs. 1 VRPG, § 17 Abs. 2 GOG)
c. Ausstand
§ 15. Bei der Behandlung und Entscheidung eines Rekursfalles hat ein Mitglied der Baurekurskommission in den Ausstand zu treten, wenn es selber oder eine verwandte oder verschwägerte Person in der Sache ein Interesse hat oder in anderer Weise befangen ist. (§ 5 Abs. 4 BRKG i.V. m. § 21 Abs. 1 VRPG i.V.m. § 42 GOG)
² Dasselbe gilt bei Beteiligung einer Korporation oder Anstalt, deren Mitglied oder in deren Geschäftsleitung ein Mitglied der Baurekurskommission ist. (§ 5 Abs. 4 BRKG i.V.m. § 21 Abs. 1 VRPG i.V.m. § 42 GOG)
³ Über einen Ablehnungsantrag gegen ein Mitglied der Baurekurskommission entscheidet die Kommission in Abwesenheit der oder des Betreffenden, wobei die Anwesenheit von drei Mitgliedern genügt. (§ 5 Abs. 4 BRKG i.V. m. § 21 Abs. 1 VRPG i.V.m. § 43 GOG)
d. Umfang der Prüfung
§ 16. Die Baurekurskommission überprüft die Rekurssache in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht umfassend, doch darf sie die angefochtene Verfügung wegen Unangemessenheit nur dann zu Ungunsten einer Partei ändern, wenn dies zugunsten einer Gegenpartei erforderlich ist. (§ 5 Abs. 2 BRKG)
e. Zirkulationsentscheid
§ 17. In einfachen oder dringlichen Fällen kann der Entscheid auf dem Zirkulationsweg gefällt werden, sofern sämtliche beteiligte Mitglieder und Sachverständige zustimmen.
f. Entscheid
§ 18. Die Baurekurskommission entscheidet selber in der Sache oder lässt diese an die Vorinstanz zurückgehen. Alternativprojekte sind von der Bewilligungsbehörde zu prüfen. (§ 5 Abs. 4 BRKG i.V.m. § 20 VRPG)
² Die Baurekurskommission stellt den Parteien einen schriftlich begründeten Entscheid zu. (§ 5 Abs. 4 BRKG i.V.m. § 29 VRPG)
³ Der Entscheid der Baurekurskommission ist als solcher zu bezeichnen und hat Angaben über ihre Besetzung, eine Begründung, das Dispositiv und eine Rechtsmittelbelehrung zu enthalten.
5. Kosten
g. Verfahrenskosten
§ 19. Die Festsetzung der Verfahrenskosten und der Kosten der Vertretung richtet sich nach dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege und nach dem Gesetz und der Verordnung über die Gerichtsgebühren. Es kann ein Kostenvorschuss verlangt werden. Wird ein verlangter Kostenvorschuss nicht fristgerecht geleistet, fällt der Rekurs dahin. (§ 5 Abs. 4 BRKG i.V.m. § 30 Abs. 2 VRPG i. V. m. § 11 Ziff. 14 der Verordnung über die Gerichtsgebühren)
² Im Falle des Unterliegens ist einer Rekurrentin oder einem Rekurrenten oder Beigeladenen in der Regel eine Spruchgebühr von CHF 200.-- bis 10'000.--, in ausserordentlichen Fällen bis zu Fr. 50'000.-- aufzuerlegen. Die unterliegende Partei kann ferner zu einer Parteientschädigung verurteilt werden. Zu Gunsten der Verwaltung werden keine Parteientschädigungen gesprochen. (§ 5 Abs. 4 BRKG i.V. m. § 30 Abs. 1 VRPG)
³ Bei Rückzug des Rekurses oder sonstiger Erledigung der Streitsache durch Abschreibungsbeschluss können die Verfahrenskosten herabgesetzt werden.
h. Unentgeltliche Rechtspflege
§ 20. Ist die rekurrierende Partei bedürftig und erscheint ihr Begehren nicht zum vorn herein aussichtslos, kann auf begründeten Antrag hin auf die Erhebung von Verfahrensgebühren ganz oder teilweise verzichtet werden. (§ 5 Abs. 4 BRKG i.V.m. § 30 VRPG i.V.m. § 173 f. ZPO)
² Ausserdem kann einer bedürftigen Partei, wenn sie nicht imstande ist, ihre Sache selbst zu vertreten und ihr Begehren nicht zum vornherein aussichtslos erscheint, eine Anwältin oder ein Anwalt auf Kosten des Kantons beigegeben werden. (§ 5 Abs. 4 BRKG i.V. m. § 30 VRPG i.V.m. § 174. ZPO)
³Falls der Partei, die unentgeltliche Prozessführung geniesst, gemäss § 30 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes eine Parteientschädigung an die Gegenpartei
aufzuerlegen wäre, wird dieser auf ihr Gesuch hin eine angemessene Parteientschädigung aus der Gerichtskasse zugesprochen. (§ 5 Abs. 4 BRKG i.V.m. § 30 VRPG i.V.m. § 173 f. ZPO)
Diese Geschäftsordnung wird am 1. Juli 2007 wirksam.